WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG


1. Definition Gebäude

Ein Gebäude ist ein fest mit der Erde verbundenes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und Menschen, Tiere und Sachen gegen äußere Einflüsse schützt.

2. Definition Wohngebäude

Ein Wohngebäude ist ein Gebäude, das mindestens zu 50% zu privaten Wohnzwecken genutzt wird.

3. Versicherte Sachen

versichert sind:

- das im Versicherungsschein bezeichnete Gebäude

- Einbaumöbel ( Einbauküchen ), die individuel für ein Gebäude gefertigt wurden

- Gebäudezubehör, soweit es sich im Gebäude befindet oder am Gebäude

   angebracht ist der Instandhaltung zu Wohnzwecken dient

- Briefkästen und Klingelanlagen, sowie die Müllbox auf dem Grundstück

Weitere Gebäudebestandteile und Gebäudezubehör werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.

4. Nicht versicherte Sachen

Nicht versicherte Sachen sind nachträglich vom Mieter, auf dessen Kosten eingefügte Sachen, für die dieser die Gefahr trägt, wie z. B. die Markise des Mieters.

5. Versicherte Kosten

- Aufräum- und Abbruchkosten

- Bewegungs- und Schutzkosten

- Schaden- und Minderungskosten

- Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr bei Rohrbruch ( nicht bei

  Überschwemmung durch Regen )

- Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen Versicherungsfall und Wieder-

  aufbau

- Mietausfall

6. Versicherte Gefahren

Versicherte Sachen, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges ( seiner Teile oder Ladung ), Leitungswasser ( Rohrbruch ), Sturm und Hagel zerstört oder beschädigt werden oder infolge dessen abhanden kommen ( einfacher Diebstahl ), werden entschädigt.

1. Brand

= Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Brandherd enststanden ist oder diesen

   verlassen hat und das sich aus eigener Kraft ausbreitet

2. Blitzschlag

= unmittelbares Auftreten eines Blitzes auf Sachen. Kurzschlüsse und Über-

   spannungsschäden sind nur versichert, wenn ein Blitz unmittelbar auf die versicherte

   Sache aufgetroffen ist

3. Explosion

= plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen

4. Implosion

= plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch einen äußeren Überdruck infolge

   eines inneren Unterdrucks

5. Leitungswasser

= Wasser, welches bestimmungswidrig aus Zu- oder Ableitungsrohren der

   Wasserversorgung, den damit verbundenen Schläuchen und Einrichtungen, aus

   Wasserbetten oder aus Aquarien ausgetreten ist

6. Sturm

= wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8

7. Versicherungswerte

In der Wohngebäudeversicherung kann als Versicherungswert vereinbart werden:

1. Der Zeitwert

der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.

2. Der Neuwert

Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert eines Gebäudes, wobei der Versicherungnehmer bei der Festsetzung der Versicherungssumme die Verantwortung hat, das die Versicherungssumme richtig ermittelt wird.

Bei Änderungen der Baupreise muss der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme anpassen, damit keine Unterversicherung entsteht.

3. Der gleitende Neuwert

Die Grundlage des gleitenden Neuwerts ist die Versicherungssumme ( VS )1914.

Dies ist der ortsübliche Neuwert des Gebäudes nach den Preisen von 1914 in Goldmark oder Reichsmark.