PRIVATE ALTERSVORSORGE

1. Einleitung

Der Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge zur Sicherung des Lebensstandards im Alter ist unerlässlich. Die private Altersvorsorge dient dazu, die Versorgungslücke der gesetzlichen Rente zu schließen.

Wer also im Alter nicht auf seinen gewohnten Lebensstandard verzichten will, sollte frühzeitig vorsorgen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die zu erwartende gesetzliche Rente angemessen aufzustocken.

2. Altersvermögensgesetz (AVmG)

Die auslösenden Faktoren für die Schaffung des Altersvermögensgesetz sind die steigende Lebenserwartung und die niedrigen Geburtenzahlen.

Diese Entwicklung hat negative Auswirkungen auf das nach dem Prinzip des Generationenvertrages aufgebautes System der gesetzlichen Rentenversicherung.

Schon heute stehen zwei Beitragszahler einem Rentenempfänger gegenüber. In 30 Jahren wird ein Beitragszahler für einen Rentenempfänger aufkommen müssen.

Durch die Rentenreform wurde sicher gestellt, dass die Beitragssätze dauerhaft stabil bleiben. Das heißt: Bis zum Jahr 2030 wird der Beitragssatz von 22% nicht überschritten und das Rentenniveau von derzeit 70% sinkt auf 64% des Nettogehaltes.

Das Altersvermögensgesetz sieht vor, den Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge durch steuerliche Fördermaßnahmen zu unterstützen.

3. Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge

3.1.Riesterrente

Förderberechtigte Personen sind grundsätzlich die Pflichtversicherten der          

gesetzlichen Rentenversicherung.

Hierzu zählen:

- Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis

- rentenversicherungspflichtige Selbständige

- selbständige Lehrer und Erzieher

- selbständige Pfleger und Hebammen

- selbständige Handwerker

- selbständige Künstler

Weiterhin begünstigte Personen sind:

- Kindererziehende, während der rentenrechtlichen Erziehungszeiten

  ( 3 Jahre pro Kind )

- Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig an mindestens

  14 Stunden in der Woche pflegen

- Wehr- und Zivildienstleistende

- Empfänger von Lohnersatzleistungen

- Empfänger von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn der

   Leistung versicherungspflichtig waren

- Geringfügig beschäftigte Personen, die auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet

   haben

- Pflichtversicherte auf Antrag

- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

- Beamte, Richter

- Berufs- und Zeitsoldaten

- beamtenähnliche Arbeitnehmer

- Arbeiter- und Angestellte des öffentlichen Dienstes

- sowie die Ehepartner aller Zulagenberechtigten

Grundzulage:

Die Grundzulage wird jährlich pro Zulagenberechtigten gezahlt und erhöht sich fogendermaßen:

Veranlagungszeitraum 2002 und 2003:   38 Euro

Veranlagungszeitraum 2004 und 2005:   76 Euro

Veranlagungszeitraum 2006 und 2007:  114 Euro

Veranlagungszeitraum ab 2008:           154 Euro

Kinderzulage:

Die Kinderzulage beträgt jährlich pro Kind:

Veranlagungszeitraum 2002 und 2003:   46 Euro

Veranlagungszeitraum 2004 und 2005:   92 Euro

Veranlagungszeitraum 2006 und 2007:  138 Euro

Veranlagungszeitraum ab 2008:           185 Euro

Die Höhe des Mindesteigenbetrages bträgt im:

Veranlagungszeitraum 2002 und 2003:   1%

Veranlagungszeitraum 2004 und 2005:   2%

Veranlagungszeitraum 2006 und 2007:   3%

Veranlagungszeitraum ab 2008:            4%

des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres abzüglich der möglichen Zulagen.

Für den Fall, dass schon allein die staatlichen Zulagen den Mindestbeitrag erreichen oder sogar  übersteigen, gibt es einen Sockelbetrag von 60 Euro ( ab 2005 ) der jährlich geleistet werden muss.

Der Sonderausgabenabzug

Der Zulagenberechtigte kann im Rahmen seiner Steuererklärung Altersvorsorge- beiträge ( Eigenbeitrag und Zulage ) jährlich als Sonderausgabe geltend machen.

Jährliche Höchstbeträge:

Veranlagungszeitraum 2002 und 2003:   bis zu   525 Euro

Veranlagungszeitraum 2004 und 2005:   bis zu 1050 Euro

Veranlagungszeitraum 2006 und 2007:   bis zu 1575 Euro

Veranlagungszeitraum ab 2008:            bis zu 2100 Euro

3.2. private Rentenversicherung

Die private Rentenversicherung bietet einige Möglichkeiten:

1. Rentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenbeginn

Der Versicherer zahlt erst nach der Aufschubzeit die vereinbarte lebenslange Rente. Die Aufschubzeit muss nicht identisch mit der Beitragszahlungsdauer sein. Der Versicherungsnehmer hat die Wahl einer lebenslangen Rente oder einer Kapitalabfindung.

2. Rentenversicherung mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer

Diese Versicherungsform ähnelt der Rentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenbeginn, nur dass der Versicherungsnehmer hierbei einen größeren Einmalbetrag zahlt. Auch hier hat er das Kapitalwahlrecht.

3. Rentenversicherung gegen Einmalzahlung

Bei dieser Versicherungform zahlt der Versicherte auch einen größeren Einmalbetrag, aber hierbei erhält er die lebenslange Rente bei Versicherungsbeginn.

 

In der privaten Rentenversicherung gibt es die Möglichkeit von Zusatzversicherungen:

- Berufsunfähigkeitsversicherung

- Unfallzusatzversicherung

3.3. Betriebliche Altersvorsorge

Definition:

Unter der betrieblichen Altersversorgung versteht man alle Leistungen, die dem Arbeitnehmer zur Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung, Invaliditätsversorgung von seinem Arbeitgeber aus dem Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind.

Durchführungsformen:

- Direktversicherung

- Pensionskasse

- Pensionsfonds

- Unterstützungskasse

- Direktzusage

Unverfallbarkeit:

Bei Entgeltumwandlung:

sofort

Bei zusätzlicher Arbeitgeberleistung:

wenn der Arbeitnehmer mindestens 30 Jahre alt ist und die Versorgungzusage mindestens fünf Jahre bestanden hat